Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma
Aqualogistik
Herr Uwe Sporleder
Delecker Weg 30
59519 Möhnesee-Wippringsen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden
Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im
Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um
Aufforderungen zur Abgabe von Geboten seitens des Bestellers.

Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses
Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer
schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine
unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als
Auftragsbestätigung.

Technische Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen,
etc. dienen Informationszwecken und beinhalten keine
Eigenschaftszusicherungen.

Das Kopieren und Weiterverwenden von Inhalten unseres Katalogmaterials sowie
unserer Homepage, ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung
gestattet.

§ 3 Vorschriften am Bestimmungsort

Der Besteller ist bei der Ausführung von Teichanlagen für die Einhaltung
örtlicher, gesetzlicher oder andere Vorschriften selbst verantwortlich.

§ 4 Preise und Zahlungen

Sofern sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise "ab Werk". Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben (Steuern, Zölle, Gebühren,
etc.) bei Auslandslieferungen. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert
von € 100,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 8,00.

Der Besteller ist verpflichtet, Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern dies
nicht erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzung ab diesem Zeitpunkt
in Verzug. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
8% über dem Basiszins zu verlangen.

Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen
Forderungen sofort fällig.

Bei Zahlungsverzug oder bei Neukunden, ist eine Lieferung nur gegen Vorkasse
oder Nachnahme möglich.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits
Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.

§ 5 Lieferfristen und Lieferbedingungen

Die Lieferfrist beträgt 14 Tage nach Eingang der schriftlichen Bestellung.

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den
Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände,
Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten,
behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten),
sind wir ­soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer
rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind- berechtigt,
die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Der Besteller ist jedoch in jedem
Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens
14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 1
Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller
zum Rücktritt berechtigt.

Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist sind zulässig. Wir
sind berechtigt, für Teillieferungen entsprechende Rechnungen auszustellen.
Sämtliche Transportnebenkoten für z. B. Transportversicherung, Ausfuhr-,
Einfuhr- oder andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des
Bestellers.

Für Transportschäden oder Warenverlust auf dem Transportweg zum Besteller
übernehmen wir keine Haftung.

§ 6 Prüfung und Abnahme der Lieferung

Der Besteller hat die Lieferung sofort nach dem Eintreffen zu überprüfen.
Fehlmengen und Transportschäden müssen vom Auslieferer (Post, Spedition)
bestätigt und uns innerhalb von 3 Tagen schriftlich gemeldet werden.

§ 7 Gewährleistung

Der Nachweis bezgl. Qualitätsbeanstandungen oder Reklamationen wegen
Falschlieferung obliegt dem Besteller und muss innerhalb von 8 Tagen nach
Warenempfang schriftlich und unter nachprüfbarer Bezeichnung des Mangels
erfolgen.

Bei begründeter Beanstandung erteilen wir nach unserer Wahl Gutschriften,
leisten Ersatz oder räumen einen Preisnachlass ein. Teilmängel können nicht
zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, begründen keinen Anspruch auf
Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), berechtigen weder zur
Zurückhaltung noch zur Aufrechnung von Rechnungsbeträgen oder Minderung
(Herabsetzung der Vergütung). Rechtzeitige und zu Recht beanstandete Ware
muss mit schriftlicher Begründung Frei-Haus an uns zurückgesandt werden.
Weitergehende Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere
Schadensersatzansprüchen oder aus positiver Forderungsverletzung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers.

Die Gewährleistung erlischt, wenn die Ware vom Besteller oder von dritter
Seite verändert oder mit anderen Waren vermischt oder weiterverarbeitet
worden ist, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt, lagert oder
sonstige Einwirkungen vornimmt, die den Eintritt des Mangels erst
hervorgerufen haben. Das gleiche gilt für Schäden und Störungen, die
insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte
Installation bzw., Inbetriebnahme durch den Besteller sowie die
Nichtdurchführung empfohlener Betriebs- oder Wartungsanweisungen
zurückzuführen sind.

Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation
entsprechen.

Verlangt der Besteller, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm
bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen
entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallenden Teile kostenfrei
ersetzt werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen
des Verkäufers zu zahlen sind.

§ 7 Haftung für Nebenpflichten

Rat und Auskunft über die Verwendung unserer Liefergegenstände geben wir
nach bestem Wissen, schließen jedoch unsere Haftung hierfür aus, weil die
Verantwortung hinsichtlich Eignung und bestimmungsgemäßer Verwendung unserer
Liefergegenstände beim Besteller liegen.

§ 8 Schadenersatzanprüche

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf
Schadenersatz wegen vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher
Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die Höhe eines evtl. bestehenden Schadenersatzanspruches ist begrenzt auf
den Ersatz des vorhersehbaren Schadens.

Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt
auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von
Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung
nach § 823 BGB.

§ 9 Eigentumsvorbehalt


Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller
unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie solcher, die im
Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer
Saldoforderung.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer,
Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum
vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei
Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur
Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.

Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir ­unbeschadet der
Aufrechterhaltung des Vertrages- berechtigt, die Ware sofort
zurückzuverlangen. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt gelten machen, so gilt
dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In dem vorbezeichneten Fall
tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der
verarbeiteten, verbundnen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch
ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie
Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für
Vorbehaltsware.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen
Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich
uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen
ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt
bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte
erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an.

Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung
gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir
im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift
nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.

§ 10 Änderungsvorbehalt

Preisänderungen und Änderungen der Ausführung bleiben vorbehalten.
Abweichungen der gelieferten Waren sind also zulässig, sofern die Leistungen
der bestellten Waren erhalten bleiben. Irrtümer hinsichtlich
Produktbeschreibungen und Druckfehlern bleiben vorbehalten.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei
Lieferungen, das gilt auch bei frachtfreien Lieferungen, bei Zahlungen u. a.
unser Geschäftssitz.

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, falls der Besteller Unternehmer oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller
auch an seinem Sitz verklagen.

§ 12 Zusatzvereinbarung für den Kauf von lebenden Tieren und Mitimporten

Bei Lieferung von lebenden Tieren berechnen wir eine Pauschale pro
Verpackungseinheit (Box, Plastiktüte, Gummi, Sauerstoff).

Soweit keine Bringschuld vereinbart worden ist, geht die Gefahr auf den
Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist. Dieser Gefahrübergang erfolgt unabhängig davon, ob wir
mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausüben oder fremde
Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die
Versendungskosten tragen.

Die Ankunft von lebenden Fischen, frei von äußerlich erkennbaren
Krankheitszeichen, wird garantiert. Die Gewährleistung für später
auftretende Krankheiten und Folgeschäden an vorhandenen Fischbeständen wird
ausgeschlossen.

Mängelrügen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Fische bei uns
eingehen. Sie sind schriftlich zu begründen und durch Fotografien zu
dokumentieren.

Für Mitimporte, bei denen die Übernahme der Importfische in
Originalverpackung am Ankunftstag vereinbart worden ist, übernimmt der
Besteller ausdrücklich alle Risiken und Verpflichtungen, die sich aus dem
Tierseuchengesetzes und das "In den Verkehrbringen" von lebenden Tieren
ergeben.Für die Lieferung von lebenden Tieren aus unserem Bestand und dem
Mitimporten gelten unsere besonderen Bedingungen.


Verendete Fische sind bei Mängelrüge als Nachweis bis zur Klärung des
Vorfalls einzufrieren. Wir schließen jegliche Übernahme von Folgekosten aus,
die durch das Auftreten von Krankheiten entstehen können.
AquaLogistik behält sich vor, nur an zertifizierte Händler zu liefern, die
gemäß §11 des Tierschutzgesetzes zugelassen sind.


§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung
tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der
fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.
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